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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Kreisverband Wiesbaden findest du hier .

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Kreisverbandsjugendordnung

der DLRG-Jugend im Kreisverband Wiesbaden e.V.

 

Die Kreisverbandsjugendordnung der Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft im Kreisverband Wiesbaden e. V. basiert auf §7 der Satzung des Landesverbandes Hessen e. V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“. Die Kreisverbandsjugendordnung richtet sich an alle Kinder, Jugendliche, und junge Erwachsene im Verband. Die genannten Funktionsbezeichnungen verstehen sich als geschlechtsneutral. Auf die Setzung von „/in“ kann daher verzichtet werden.

 

§ 1 Name, Mitgliedschaft

Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft im Kreisverband Wiesbaden e. V., im folgenden DLRG-Jugend Wiesbaden genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließen 26 Jahren und die von ihnen — unabhängig vom Alter — gewählten Vertretern.

 

§2 Ziele und Inhalte

1. Die DLRG-Jugend Wiesbaden ist eine gemeinnützige, humanitäre Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom „Leitbild der DLRG- Jugend“ bestimmt.

2. Die DLRG-Jugend Wiesbaden ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der DLRG-Jugend Wiesbaden dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die DLRG-Jugend Wiesbaden darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§ 3 Aufgaben

1. Oberste gleichberechtigte Aufgaben der DLRG-Jugend Wiesbaden sind:

a. Die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der

Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

b. Einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten,

selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten.

c. Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und

wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten.

d. Auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren

Lösung beizutragen.

e. Kompetenter Partner in wasserspezifischen und ökologischen Fragen zu werden.

2. Parteipolitische, religiöse und militante Inhalte bleiben ausgeschlossen.

3. Die DLRG-Jugend Wiesbaden fühlt sich der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des DLRG Kreisverbandes Wiesbaden e. V. verbunden sowie dem „Leitbild der DLRG-Jugend“ verpflichtet.

 

§ 4 Selbstständigkeit

Die Organe der DLRG-Jugend Wiesbaden arbeiten selbstständig und verfügen über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

 

§ 5 Wahlrecht

1. Das Recht zu wählen beginnt mit Vollendung des 10. Lebensjahres. Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren und ist auf das Höchstalter von 30 Jahren beschränkt.

Das Wahlrecht in den Untergliederungen ist in § 11 Abs. 1 geregelt.

2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

3. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

 

§ 6 Organe

Organe der DLRG-Jugend Wiesbaden sind:

1.  Kreisverbandsjugendtag (KVJT)

2. Kreisverbandsjugendrat (KVJR)

3.  Kreisverbandsjugendvorstand (KVJV)

Die Organe tagen grundsätzlich verbandsoffen.

 

§ 7 Kreisverbandsjugendtag (KVJT)

1. Der Kreisverbandsjugendtag ist das oberste Organ der DLRG-Jugend Wiesbaden.

2. Stimmberechtigte Mitglieder des KVJT sind:

a. Die Delegierten der DLRG-Jugend aus den Kreis- und Ortsgruppen.

b.  Die Kreis- oder Ortsgruppenjugendleiter oder deren Vertreter.

  c.  Die stimmberechtigten Mitglieder des KVJV.

3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder des KVJT sind die Revisoren.

4. Die Zahlen der Delegierten zu 2.a. setzt sich zusammen aus je einem Delegierten

einer Kreis- oder Ortsgruppen pro angefangene 200 Jugendliche dieser Kreis- oder Ortsgruppe. Berechnungsgrundlage ist die Zahl der Mitglieder bis 26 Jahre laut Statistik des Kreisverbandes Wiesbaden zum 31.12. des Vorjahres.

5. Ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

6. Der Kreisverbandsjugendtag findet alle drei Jahre statt.

7. Die Aufgaben des KVJT sind:

a. Die Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend Wiesbaden

b. Die Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen.

c. Die Entgegennahme von Berichten des Kreisverbandsjugendvorstandes.

d. Die Entgegennahme von Kassen- und Prüfberichten.

e. Die Entlassung des Kreisverbandjugendvorstandes.

f. Die Wahl des Kreisverbandjugendvorstandes.

g. Die Wahl von mindestens zwei Revisoren.

h. Die Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag.

i. Die Wahl der Delegierten für den Stadtjugendring.

j. Die Änderung und Verabschiedung der Kreisverbandsjugendordnung.

k. Die Genehmigung des Haushaltsplans. 

l. Die Beschlussfassung über Anträge.

m. Einsetzen von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Projekten für bestimmte

Aufgaben auf begrenzte Zeit sowie Entgegennahme ihrer Berichte.

8. Ein außerordentlicher Kreisverbandsjugendtag muss auf schriftlichen Antrag von

mindestens einem Drittel der Kreis- und Ortsgruppen oder auf Beschluss des Kreisverbandjugendvorstandes einberufen werden.

 

§ 8 Kreisverbandsjugendrat (KVJR)

1. Der Kreisverbandsjugendrat ist zwischen den Kreisverbandsjugendtagen das höchste Organ der DLRG-Jugend Wiesbaden.

2. Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandsjugendrates sind:

a. Die Kreis- und Ortsguppenjugendleiter oder deren Vertreter, die Mitglieder

des Kreis- oder Ortsgruppenjugendvorstandes sein sollen.

b. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandsjugendvorstandes.

3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder des KVJR sind die Revisoren.

4. Der Kreisverbandjugendrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

5. Die Aufgaben des Kreisverbandsjugendrates sind die des Kreisverbandsjugendtagen

mit folgenden Ausnahmen:

a.  Die Wahl des Kreisverbandsjugendvorstandes.

b.  Die Wahl der Revisoren.

c.  Änderung und Verabschiedung der Kreisjugendordnung.

6. Als Aufgaben des Kreisverbandsjugendrates kommen bei Bedarf hinzu:

a. Nachwahlen einzelner Kreisjugendvorstandsmitglieder und Revisoren.

b. Misstrauensvotum gegen einzelne gewählte Kreisverbandsjugendvorstandsmitglieder durch Wahl eines Nachfolgers mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

7. Ein außerordentlicher Kreisverbandsjugendrat muss auf schriftlichen Antrag von

mindestens einem Drittel der Kreis- und Ortsgruppenjugendleiter oder auf

Beschluss des Kreisverbandsjugendvorstandes einberufen werden.

8. Parallel zum Kreisverbandsjugendrat können Foren zu aktuellen Themen der

DLRG-Jugend Wiesbaden stattfinden.

 

§ 9 Kreisverbandjugendvorstand (KVJV)

1. Der Kreisverbandjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend Wiesbaden.

2. Der Kreisverbandjugendvorstand setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern:

a.  Dem Kreisverbandsjugendvorsitzenden für Außenvertretung und Geschäftsführung.

b.  Mindestens 2 bis maximal 6 Stellvertreter zu 2.a.

c.  Einem vom Kreisverbandsvorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

3. Der Kreisverbandsjugendvorstand kann Projekte und Arbeitskreise aufgreifen,

koordinieren und initiieren. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Foren zu aktuellen Themen der DLRG-Jugend verantwortlich.

4. Der Kreisverbandjugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf

schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des

Kreisverbandsjugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.

5. Der Kreisverbandjugendvorstand ist ermächtigt, Ordnungsänderungen, die von Gerichten oder von Finanzämtern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen.

6. Der Kreisjugendvorstand führt die Geschäfte der DLRG-Jugend Wiesbaden nach

einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt

7. Der Kreisverbandjugendvorstand vertritt die DLRG-Jugend Wiesbaden in den jeweiligen Stadtjugendringen.

 

§ 10 Fristen und Beschlussfähigkeit

1. Einladungsfristen

 

1.1 Kreisverbandjugendtag

Es besteht eine Einladungsfrist von sechs Wochen.

 

1.2 Kreisverbandjugendrat

Es besteht eine Einladungsfrist von sechs Wochen.

 

1.3 Kreisverbandjugendvorstand

Es besteht eine Einladungsfrist von einer Woche.

 

1.4 Außerordentliche Tagungen

Es besteht eine Einladungsfrist von zwei Wochen für außerordentliche Tagungen der Beschlussorgane.

 

1.5 Der versand der Einladungen erfolgt auf Weisung des Kreisverbadjugendvorsitzenden; die vorläufige Tagesordnung ist beizufügen. Das übergeordnete Gremium ist gleichzeitig ebenso einzuladen und über die Tagesordnung zu informieren.

 

2. Beschlussfähigkeit Die Versammlungen der DLRG-Jugend Wiesbaden sind beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ausgenommen hiervon sind die Kreis- und Ortsgruppen. Diese sind bei ordnungsgemäßer Ladung grundsätzlich beschlussfähig.

 

3. Antragsfristen

 

3.1 Anträge zum Kreisverbandsjugendtag müssen dem Kreisverbandjugendvorsitzenden vier Wochen vor Tagungsbeginn zugegangen sein; bei außerordentlichen Kreisverbandjugendtag beträgt die Frist eine Woche.

 

3.2 Anträge zum Kreisverbandsjugendtag müssen dem Kreisverbandsjugendvorsitzenden drei Wochen vor Tagungsbeginn zugegangen sein; bei einem außerordentlichen Kreisverbandsjugendrat beträgt die Frist eine Woche. Anträge, die sich aus Foren gemäß § 8 Abs. 7 ergeben, gelten als Fristgerecht.

 

§ 11 Untergliederungen

1. Das passive Wahlrecht beginnt mit 16 Jahren und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt. Der Jugendwart oder mindestens ein Ressortleiter müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl volljährig sein

2. Die Jugendordnungen der Kreis- und Ortsgruppen müssen im Einklang mit der Kreisverbandjugendordnung stehen. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichten sich die Kreis- und Ortsgruppen vor Änderungen ihrer Jugendordnungen eine Abstimmung mit dem Kreisverbandjugendvorstand herbeizuführen. Bestehende Ordnungsbestimmungen der Kreis- und Ortsgruppen werden hiervon nicht berührt.

3. Sollte eine Kreis- oder Ortsgruppe keine eigene Jugendordnung haben, so gilt die Kreisverbandsjugendordnung sinngemäß.

 

§ 12 Änderungen

Änderungen zur Kreisverbandsjugendordnung müssen mit der Ladung zum Kreisverbandjugendtag versandt werden. Änderungen zur Kreisverbandjugendordnung können nur vom Kreisverbandjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Anwesenden Stimmberechtigten. Der Kreisverbandstag bzw. Kreisverbandsrat nimmt die neuen KVJO auf seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung der DLRG-Jugend Wiesbaden kann nur auf einem Kreisverbandjugendtag bzw. außerordentlichen Kreisverbandjugendtag beschlossen werden unter der Berücksichtigung von §§ 7, 11 und 15 der Kreisverbandsjugendordnung.

Nach Auflösung oder Aufhebung der DLRG-Jugend Wiesbaden oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird das Sach- und Barvermögen der übergeordneten Gliederung DLRG Kreisverband Wiesbaden e. V. zur Verfügung gestellt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Wiesbaden ist identisch mit der jeweils gültigen Fassung der Geschäftsordnung des DLRG Kreisverbandes Wiesbaden e. V.

 

§ 15 Gültigkeit

Diese Kreisverbandjugendordnung ist vom Kreisjugendtag am 03.04.2011 in Wiesbaden Biebrich beschlossen worden. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Kreisverbandjugendordnung ihre Gültigkeit.

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